AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maulwurf Salzburg GmbH
Fassung 13.05.2024
1. Geltungsbereich/Parteien:
Als Auftragnehmer schließt Maulwurf Salzburg GmbH, FN 619324x, mit Sitz in Salzburg (künftig „AN“) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig „AGB“) Verträge ab. Handelt es sich beim Auftraggeber (künftig „AG“) um ein Unternehmen, gelten diese AGB auch für alle künftigen Ergänzungs- und Folgeaufträge, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere Allgemeine Bedingungen des AG, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft tätigt, das entweder nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört oder das zur Schaffung der Voraussetzungen für den Betrieb des Unternehmens gehört. Unternehmer bzw. unternehmerische AG sind natürliche oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Juristische Personen sind immer Unternehmer.
2. Angebot/Vertragsabschluss:
Ausschließlich der Geschäftsführer (Michael Grannersberger) sowie die Handlungsbevollmächtigte des AN, Carina Grannersberger, sind bevollmächtigt, Zusagen oder andere Erklärungen gegenüber AG abzugeben. Erklärungen anderer Personen binden den AN nicht.
Angebote des AN sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Im Falle der zugesagten Verbindlichkeit, gilt die Zusage für zwei Wochen ab Datum des Angebots (künftig „Bindungsfrist“).
Der Vertrag kommt zustande, wenn der AG innerhalb der Bindungsfrist das Angebot unverändert und schriftlich (auch per Email) annimmt oder aber durch Auftragsbestätigung des AN. Ist der AG Unternehmer gilt ausschließlich eine schriftliche (auch per Email) Auftragsbestätigung.
Vom AG bestellte bzw. vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, („Zusatzaufträge“) und Anweisungen des AG, die zu einer Abänderung des ursprünglichen Auftrages führen, („Änderungen“) kann der AN nach freiem Ermessen annehmen oder ablehnen. Zusatzaufträge und Änderungen führen in der Regel zu einer Verlängerung der Liefer-/Leistungsfrist und zur Änderung der Preise.
Der AN kann die von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen, wenn die Änderung bzw. Abweichung für den AG zumutbar ist. Ist der AG Unternehmer, ist die Änderung bzw. Abweichung schon dann zumutbar, wenn sie entweder geringfügig oder sachlich gerechtfertigt ist. Ist der AG Verbraucher, ist die Änderung bzw. Abweichung gegeben, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
3. Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung. Sie beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlages.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Diese Kosten werden gutgeschrieben, wenn eine Beauftragung in Höhe von zumindest 50% des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrages erfolgt. Im Zuge des Kostenvoranschlages vom AN erstellte Naturmaße, Pläne, Skizzen und sonstige Grundlagenermittlungen sind unentgeltlich, jedoch verbleibt das vollständige Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht daran beim AN.
4. Werklohn/Preise:
Wird nicht ausdrücklich eine andere Abrechnungsart vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem zum Erreichen des Ziels erforderlichen Aufwand und Anfall.
Wird ausdrücklich ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die durch ein Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
Die vereinbarten Preise (auch Pauschalpreise) sind nach dem von STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Gesamtbaukosten-Insgesamt, Basisjahr 2020 (abrufbar unter www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/baukostenindex/index.html) wertgesichert. Sie erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung des Index vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze EuroCent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden.
Ist der AG Verbraucher gilt die Preisanpassung jedoch ausschließlich für solche Leistungen, die nicht innerhalb von zwei (2) Monaten ab Vertragsabschluss vom AN zu erbringenden sind. Für Leistungen, die in diesem Zeitraum erbrachten werden gelten die vereinbarten Preise als Festpreise. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu Gunsten des AN statt, außer der AG hat die Verspätung verschuldet.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der AN den AG davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen und wird das Ausmaß von 15% nicht überschritten, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und der AN ist berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen.
Zusatzaufträge und Änderungsausaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach tatsächlichem zum Erreichen des Ziels erforderlichen Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet.
Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, ist dies vom AG angemessen zu vergüten, sofern sie keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen ÖNORMen darstellen oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind.
5. Rechnungslegung/Fälligkeit:
Die Preise des AN sind in Euro angegeben.
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des AG. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur dann, wenn diese Kosten vor Vertragsschluss konkret bekanntgegeben und vereinbart wurden.
Ein Skontoabzug ist nur bei gesonderter Skontovereinbarung zulässig. Wird ein Skontoabzug vereinbart, erlischt die Berechtigung zum Skontoabzug für sämtliche noch nicht bezahlten und auch für sämtliche noch nicht gelegten Teil- und Schlussrechnungen, wenn der AN auch nur mit einer einzigen Teil- oder Schlussrechnung in Zahlungsverzug gerät.
Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind unbeachtlich.
AN ist berechtigt, eine Anzahlungsrechnung in Höhe der Hälfte sowie monatlich Teilrechnungen nach erreichten Leistungs- und Baufortschritt zu legen. Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie vom AG nicht geprüft werden kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen. Die Gründe zur Zurückstellung sind gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben.
Ist der AG Unternehmer gilt die Rechnung als akzeptiert und anerkannt, wenn er nicht binnen 14 Tagen schriftlich (auch per Email) anderes an den AN mitteilt.
Bei Zahlungsverzug ist der AN nach Setzung einer 7-tägigen Nachfrist berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. Die hieraus entstehenden Kosten und Bauzeitverzögerungen gehen zu Lasten des AG. Nach Setzung einer weiteren 7-tägigen Nachfrist ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Zahlungsverzug des unternehmerischen AG hat der AN Anspruch auf Verzugszinsen von 10% pa; bei AG als Verbraucher betragen die Verzugszinsen 8% pa.
Kommt der unternehmerische AG im Rahmen anderer mit dem AN bestehende Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, jegliche weitere Leistungserfüllung einzustellen, bis der AG sämtliche fälligen Zahlungen geleistet hat.
6. Liefer- und Leistungsverzug:
Der AN wird sich bemühen, die Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den AG.
Umstände höherer Gewalt, insbesondere unvorhergesehenen Witterungseinflüsse, berechtigen den AN zur Verlängerung selbst als verbindlich vereinbarter Leistungsfristen. Gleiches gilt, wenn Vorarbeiten (Arbeiten auf denen die Leistungen des AN aufbauen) Dritter verspätet erbracht werden und diese Verspätung nicht vom AN selbst verschuldet ist.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den AG wegen Lieferverzug ist nur unter Setzung einer angemessenen, zumindest 14-tägigen Nachfrist, zulässig. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Im Falle des Rücktritts, ist der AN berechtigt, die bisher erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen abzurechnen.
Baustellenverzögerungen, welche der zumindest überwiegenden Sphäre des AG entstammen, berechtigen den AN zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten. Bei unternehmerischen AG ist dabei eine nicht überwiegende Verursachung durch den AN unbeachtlich; bei Verbrauchern sind allfällige Mehrkosten aliquot zur eigenen Verursachung durch den AN mitzutragen.
Kommt der AG trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen der Aufforderung zur Abklärung bauwesentlicher Details nicht nach und kommt es dadurch zu Leistungsverzögerungen, ist der AN berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen.
7. Mitwirkungspflichten des AG:
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann.
Der AG wird hiermit aufgefordert, vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können beim AN jederzeit angefragt werden. AN übernimmt keine Pflicht zu einer darüberhinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.
Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk gegeben sind, soweit sie dem AG mitgeteilt wurden oder der AG kannte oder kennen musste. Der AG wird hiermit darauf hingewiesen, dass Bauarbeiten zumindest einer baubehördlichen Bewilligung und – falls sich die gesamte Liegenschaft nicht im Alleineigentum des AG befindet – die Zustimmung der übrigen Mit-/Wohnungseigentümer bedürfen. Der AG hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Mit Angebotsannahme bzw. -stellung durch den AG, bestätigt dieser, dass diese Zustimmungen, Bewilligungen und Meldungen (rechtskräftig) vorliegen oder nicht erforderlich sind. Der AG hält den AN diesbezüglich schad- und klaglos. Der AG kann auch den AN mit der Einholung der behördlichen Bewilligungen / Meldungen entgeltlich beauftragen. Dies muss jedoch ausdrücklich im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung enthalten sein.
Der AG verpflichtet sich, dem AN die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse und -mengen kostenlos am Ort der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten sind vom AG zu tragen.
Versperrbare Arbeits- und Lagerplätze sowie für die Baufahrzeuge taugliche Zufahrtswege sind vom AG kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allenfalls erforderliche Bau- und Zufahrtsgenehmigungen sind vom AG einzuholen.
Der AG hat die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und Baurestmassen zu veranlassen. Der AN ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet diese zurückzunehmen bzw. auf Kosten des AG zu entsorgen.
Für die Erfüllung des Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat der AG zu sorgen, sofern der AN damit nicht ausdrücklich beauftragt ist. Dem AG wird dringend empfohlen, einen Koordinator nach dem BauKG zu beauftragen.
Der AG haftet dem AN dafür, dass die Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen eingehalten sind, soweit dies nicht Teil des Auftrags des AN ist.
Gegenüber unternehmerischen AG wird die Warnpflicht des AN hinsichtlich beigestellter Materialien, Geräte und sonstigen Sachen ausgeschlossen und liegt deren Qualität und Betriebsbereitschaft in der Sphäre des unternehmerischen AG.
8. Gewährleistung:
Ist der AG Unternehmer, so gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377 ff UGB auch für unbewegliche Sachen und darauf erbrachte Leistungen des AN. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch Kosten für den AN entstehen, sind diese vom AG zu tragen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate für bewegliche Sachen und darauf erbrachte Leistungen, bei unbeweglichen Sachen und darauf erbrachte Leistungen 24 Monate, je gerechnet ab Lieferung bzw. Übergabe. Regressansprüche, insbesondere nach § 933b ABGB, sind in drei Jahren ab Lieferung/Übergabe verjährt.
Die vorgenannten gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung, sondern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
9. Schadenersatz:
Schadenersatzansprüche für Sachschäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten verursacht werden, werden ausgeschlossen.
Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird abbedungen.
Ist der AG Unternehmer, verjähren Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und Schädigers, spätestens aber nach Ablauf des fünften Jahres nach Lieferung/Übergabe.
10. Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte Waren, Baustoffe und Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns Eigentum des AN bzw. des Lieferanten. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
11. Widerrufsbelehrung:
Folgendes gilt ausschließlich für AG als Verbraucher:
AG hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag (Auftrag) zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der AG der Maulwurf Salzburg GmbH, Fürbergstraße 27, 5020 Salzburg, Telefon: 0664/1138095, Email: office@maulwurf-salzburg.at, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag (Auftrag) zu widerrufen, informieren. Der AG kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufs-formular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der AG die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der AG diesen Vertrag (Auftrag) widerruft, hat der AN dem AG alle Zahlungen, die der AN von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die vom AN angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages (Auftrags) beim AN eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der AN dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem AG wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem AG wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der AG verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem AN einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG dem AN von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages (Auftrags) unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag (Auftrag) vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ausschluss des Widerrufsrechts
Hat der AN – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des AG sowie einer Bestätigung des AG über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht:
Handelt es sich beim AG um einen Unternehmer, so wird für sämtliche Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg als Gerichtsstand vereinbart. Für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
13. Sonstiges:
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen.